Impressum & AGB

PöKa Service GmbH

49451 Holdorf

poeka-service@web.de

Ust-Nr. 68 230 09 806

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Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

Generelle Bestimmungen für alle Vertragspartner

1. Allgemeines, Geltungsbereich

1.1 Die AGB der PöKa Service GmbH gelten für alle Geschäftsbeziehungen mit Verbrauchern gemäß § 13 BGB (d.h. natürlichen Personen, welche im Hinblick auf den Erwerb der Ware überwiegend weder in Ausübung ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln, nachfolgend: „Verbraucher“), Unternehmern gemäß § 14 BGB (d.h. natürlichen oder juristischen Personen, welche im Hinblick auf den Erwerb der Ware oder der Leistungen in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln), juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögens (diese, Verbraucher und Unternehmer nachfolgend gemeinsam auch: „Kunde“), die mobile Toilettenkabinen zur Vermietung zum Gegenstand haben (nachfolgend: „TK“ oder „Vertragsgegenstand“). Sofern zwischen PöKa Service GmbH und dem Kunden darüberhinausgehende Leistungen vereinbart sind, gelten für diese die dann gesondert ausgehandelten Vertragsbedingungen im Falle von Widersprüchen vorrangig gegenüber diesen AGB.

1.2 Abweichende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Kunden (nachfolgend: „Geschäftsbedingungen“) werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als PöKa Service GmbH ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Den Geschäftsbedingungen wird hiermit widersprochen. Der Widerspruch gilt auch dann, wenn PöKa Service GmbH den Geschäftsbedingungen nach Eingang oder sonstiger Bezugnahme nicht nochmals widerspricht.

1.3 Abweichende oder ergänzende Vereinbarungen zu diesen AGB sowie inhaltliche Modifizierungen bedürfen der Textform i.S.v. § 126b BGB. Dies gilt auch für einen Verzicht auf das Textformerfordernis selbst. Der Vorrang der – auch mündlichen – Individualabrede (§ 305 b BGB) bleibt unberührt. Soweit in diesen AGB Schriftform vorgegeben ist, wird dem auch durch eine Erklärung per E-Mail, Telefax oder PC-Fax mit eingescannter Unterschrift genüge getan, es sei denn, das Gesetz sieht ein darüberhinausgehendes Formerfordernis vor.

2. Angebot, Vertragsgegenstand und vereinbarte Lieferzeiten

2.1 Angaben in Werbeunterlagen, Abbildungen, Verzeichnissen oder sonstigen Katalogen und Unterlagen inklusive Angaben über technische Leistungen, Betriebseigenschaften, Layout/rein optische Eigenschaften und die Verwendbarkeit der PöKa Service GmbH Produkte aus dem TK-Portfolio sind nur als ungefähre Angaben zu verstehen. Sie werden nur bei gesonderter Bestätigung durch PöKa Service GmbH in Textform Vertragsbestandteil.

2.2 PöKa Service GmbH behält sich ausdrücklich die Vermietung eines anderen als des angebotenen Vertragsgegenstandes vor, falls dieser für den durch den Kunden beabsichtigten Gebrauch in vergleichbarer Weise geeignet und dies dem Kunden zumutbar ist.

2.3 Etwaige Angebote von PöKa Service GmbH sind freibleibend und unverbindlich. Erfolgt auf der Grundlage der freibleibenden Angebote eine Anfrage/Bestellung/Auftrag des Kunden, so kommt ein Vertragsschluss – auch im laufenden Geschäftsverkehr – erst durch schriftliche Auftragsbestätigung zustande, spätestens durch die Lieferung des Vertragsproduktes. Entsprechendes gilt, sofern eine Anfrage/Bestellung/Auftrag des Kunden ohne vorheriges Angebot erfolgt. Sofern eine Auftragsbestätigung erfolgt, ist für den Inhalt des Vertrages, insbesondere für den Umfang der Lieferung und den Lieferzeitpunkt, allein diese maßgebend.

2.4 Angegebene Lieferzeiten sind unverbindlich, sofern nicht explizit als verbindlich gekennzeichnet und vereinbart. Bei unverbindlichen oder ungefähren (ca., etwa, etc.) Lieferterminen und -fristen bemühen wir uns nach besten Kräften, diese einzuhalten. Ziff. 2.5 bleibt hiervon unberührt.

2.5 Dem Kunden ist bewusst, dass PöKa Service GmbH aus logistischen und organisatorischen Gründen hinsichtlich der Anlieferung eine Mindest-Flexibilität benötigt. Die Anlieferung der bestellten TK kann daher seitens PöKa Service GmbH bis zu drei (3) Arbeitstage vor Lieferdatum erfolgen (soweit hier oder an anderer Stelle dieser AGB von „Arbeitstage“ die Rede ist, ist damit Montag – Freitag (ausgenommen: gesetzliche Feiertage) gemeint). Der Kunde hat dies insbesondere hinsichtlich auf den Zeitpunkt der Anlieferung abstellender Pflichten (z.B. Vorhalten erforderlicher Genehmigungen gemäß Ziff. 3.2ff., Verkehrssicherungspflichten gemäß Ziff. 3.8ff.) von vornherein zu berücksichtigen und bereits für diesen Zeitraum sicherzustellen.

Dem Kunden ist zudem bewusst, dass PöKa Service GmbH aus den vorgenannten Gründen keine feste Uhrzeit zusagen kann. Der Kunde hat eine Verfügbarkeit während des gesamten in Ziff. 2.5 Abs. 1 beschriebenen Zeitraums sicherzustellen, um gegebenenfalls kostenpflichtigen Mehraufwand (z.B. durch erneute Anfahrt oder Wartezeit) zu vermeiden. Sofern eine persönliche Anwesenheit des Kunden vor Ort nicht zwingend erforderlich ist (etwa mit Blick auf Zugänglichkeit des Abstellplatzes), ist eine telefonische Verfügbarkeit, spätestens ab 6.00 Uhr bis zumindest 17.00 Uhr insoweit ausreichend.

3. Pflichten des Kunden (u.a. Sondernutzungserlaubnis, Verkehrssicherungspflichten, Beschaffenheit des Anlieferstandorts)

3.1 Der Kunde darf den Vertragsgegenstand nur wie vertraglich vereinbart verwenden und hat sämtlichen Vorgaben, Nutzungshinweisen und sonstigen Informationen von PöKa Service GmbH den Vertragsgegenstand betreffend Folge zu leisten und diese einzuhalten. Darüber hinaus bestehen die nachfolgend geregelten Pflichten des Kunden.

Behördliche Genehmigungen, Sondernutzungserlaubnis, etc.

3.2 Dem Kunden ist bekannt, dass u.a. für die Aufstellung und Nutzung der TK unter bestimmten Voraussetzungen eine behördliche Genehmigung und/oder eine behördliche Erlaubnis (z.B. Sondernutzungserlaubnis, s. nachfolgend) erforderlich sind, insbesondere wenn es sich um eine erlaubnispflichtige Sondernutzung im Sinne des Straßen- und Wegerechts handelt (nachfolgend insgesamt: „Genehmigung“ bzw. „Genehmigungen“), und dass er hierfür als ab Auslieferung der TK alleiniger straßenrechtlicher Verantwortlicher in eigener und ausschließlicher Verantwortung Sorge zu tragen hat. Vorstehende Verantwortung endet mit TK-Abholung nach Maßgabe von Ziff. 7.4., ausnahmsweise jedoch bereits davor, wenn der Zeitraum gemäß Ziff. 7.4 überschritten wird, es sei denn es wurde ein längerer Zeitraum bis zur Abholung vereinbart oder der Kunde hat die Überschreitung des Zeitraums zu vertreten. Der Kunde sichert zu, sich über sämtliche mit Aufstellung und Nutzung der TK einhergehenden Pflichten rechtzeitig vor Aufstellung hinreichend zu informieren. Er ist verpflichtet, sämtliche erforderliche Genehmigungen rechtzeitig und unter Berücksichtigung üblicher behördlicher Bearbeitungsfristen zu beantragen, diese spätestens zum Zeitpunkt der Aufstellung der TK vorzuhalten und auf Anfordern PöKa Service GmbH oder von PöKa Service GmbH beauftragten Dritten bei Anlieferung der TK vorzulegen. Der Kunde hat für eine Aufrechterhaltung über den gesamten Zeitraum des Verbleibs der TK bei dem Kunden, soweit die Genehmigungspflicht nicht aufgrund einer Änderung der tatsächlichen und/oder rechtlichen Umstände entfällt, Sorge zu tragen oder diese erforderlichenfalls rechtzeitig neu zu beantragen und beizubringen.

3.3 Die Pflicht zur rechtzeitigen Beibringung einer Genehmigung gilt auch dann, wenn das Erfordernis einer Genehmigung erst während der Mietzeit entsteht, insbesondere die TK erst nachträglich auf öffentlichen Grund im Sinne des Straßen- und Wegerechts verschoben werden.

3.4 Der Kunde hat PöKa Service GmbH unverzüglich zu informieren, sofern sich abzeichnen sollte, dass eine erforderliche Genehmigung nicht rechtzeitig nach Maßgabe des Vorstehenden beigebracht werden kann, eine bereits erteilte Genehmigung entzogen zu werden oder in sonstiger Weise ein öffentlich-rechtlichen Vorgaben entgegenstehender Zustand einzutreten droht oder bereits eingetreten ist. Die Pflicht des Kunden zur Einholung und Aufrechterhaltung einer Genehmigung sowie dessen Pflichten aus Ziff. 3.6 und 3.7 bleiben hiervon unberührt.

3.5 Sofern der Kunde die TK so kurzfristig bestellt, dass eine rechtzeitige Bewilligung einer etwaig erforderlichen behördlichen Genehmigung nach Maßgabe von Ziffer 3.2 dieser AGB zumindest unwahrscheinlich erscheint, entbindet ihn das nicht von der unverzüglichen Beantragung der Genehmigung. Der Kunde hat alle gebotenen und zumutbaren Maßnahmen einer etwaigen Beschleunigung der Vorgänge zu unternehmen. Ziffern 3.6 und 3.7 dieser AGB bleiben hiervon unberührt.

3.6 Der Kunde ist sich dessen bewusst, dass eine zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht oder in einem nicht den Anforderungen entsprechenden Umfang vorliegende Genehmigung ausschließlich in seinen Verantwortungsbereich fällt, es sei denn, dies ist von PöKa Service GmbH zu vertreten. Hieraus dem Kunden entstehende Mehrkosten, Gebühren, Bußgelder, etc. (nachfolgend insgesamt: „Zusatzkosten“) sind ausschließlich vom Kunden zu tragen. Sofern in den vorgenannten Fällen Zusatzkosten auf Seiten PöKa Service GmbH entstehen, hat der Kunde diese vollumfänglich zu erstatten. Ungeachtet dessen ist PöKa Service GmbH in einem solchem Fall, insbesondere einer behördlichen Inanspruchnahme bzw. einem dem vorgeschalteten Anhörungsverfahren, berechtigt, die Kontaktdaten des Kunden unter Hinweis auf dessen alleinige straßenrechtliche Verantwortlichkeit unter Einhaltung datenschutzrechtlicher Bestimmungen an Dritte, insbesondere Behörden herauszugeben. Sofern der Kunde aus den in Ziffer 3.6 Satz 1 genannten Gründen an der Nutzung der TK gehindert oder insoweit beschränkt ist, lässt dies seine Zahlungspflichten gegenüber PöKa Service GmbH unberührt.

3.7 Der Kunde ist verpflichtet, sämtliche erforderlichen Genehmigungen bei Anlieferung der TK bereitzuhalten und auf Verlangen vorzuzeigen. Kann der Kunde zum Zeitpunkt der Anlieferung eine erforderliche behördliche Genehmigung nicht vorweisen, ist PöKa Service GmbH von einer Bereitstellung der TK bis zur Beibringung der Genehmigung durch den Kunden befreit und berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die TK wieder abzutransportieren. Der Kunde wird PöKa Service GmbH sämtliche hierdurch entstehenden Kosten (u.a. für vergebliche Anfahrt, Abtransport, etc.) erstatten. Eine Befreiung von der vereinbarten Mietzahlung tritt hierdurch nicht ein, es sei denn, der Kunde hat das Nichtvorliegen der Genehmigung nicht zu vertreten. Der Kunde ist sich dessen bewusst, dass sich aus Vorstehendem keinerlei Pflichten von PöKa Service GmbH ergeben, wenn zum Zeitpunkt der Anlieferung (oder einem sonstigen Zeitpunkt) erforderliche Genehmigungen nicht vorliegen. Dies bleibt im alleinigen Verantwortungsbereich des Kunden. Insbesondere ist PöKa Service GmbH nach eigenem Ermessen berechtigt, die TK trotz etwaig fehlender Genehmigungen anzuliefern und nach Maßgabe des Vereinbarten abzustellen. Eine etwaige Inkenntnissetzung von Seiten des Kunden entbindet diesen insbesondere nicht von seinen Pflichten gemäß Ziff. 3.6 dieser AGB.

Instandhaltung, Schutzmaßnahmen, Verkehrssicherungspflichten

3.8 Der Kunde ist verpflichtet, die TK pfleglich zu behandeln sowie ihm bekannt gemachte oder sich aus behördlichen, berufsgenossenschaftlichen oder gesetzlichen Anforderungen ergebenen Instandhaltungs- und Wartungsmaßnahmen auszuführen.

3.9 PöKa Service GmbH darf die TK jederzeit besichtigen und technisch untersuchen oder untersuchen lassen.

3.10 Der Kunde sichert die TK ordnungsgemäß gegen Zerstörung, Beschädigung (inkl. Vandalismus, Graffiti, etc.), Verlust oder Diebstahl und haftet für daraus mögliche entstandene Umweltschäden, beispielsweise illegale Entsorgung der TK – soweit dem Kunden zumutbar, insbesondere nicht mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden – mittels Anbringung eines geeigneten Schlosses oder Videoüberwachung. Er hat insbesondere auch Schutzmaßnahmen gegen Witterungseinflüsse zu treffen. Das betrifft auch den Schutz vor Frost, etwa durch regelmäßiges Ablassen des Wassers (bei TK mit Handwaschbecken) oder – zumindest bei konkreter Frostgefahr – ausreichende und angemessene Beheizung, wofür PöKa Service GmbH dem Kunden auf Anfrage mietweise (kostenpflichtig) entsprechende Vorrichtungen (Heizlüfter) zur Verfügung stellt. Ziffer 3.11 Satz 1 dieser AGB gilt entsprechend. Weitergehende Pflichten im Zuge der dem Kunden nach Maßgabe von Ziff. 3.11 zukommenden Verkehrssicherungspflichten bleiben hiervon unberührt. PöKa Service GmbH wird dem Kunden im Hinblick auf die vorbeschriebenen, von dem Kunden zu veranlassenden Maßnahmen auf Anfrage technische Unterstützung, insbesondere in Form kostenfreien Informationsmaterials, zur Verfügung stellen. Die Gefahr des zufälligen Untergangs, Verlustes, Diebstahls oder der Beschädigung des Vertragsgegenstandes trägt der Kunde. Sollte eines der genannten Ereignisse eintreten, so unterrichtet der Kunde PöKa Service GmbH unverzüglich darüber; das gilt auch dann, wenn er das Ereignis nicht zu vertreten hat.

3.11 Der Kunde ist für den gesamten Zeitraum der Anlieferung bis zur TK-Abholung (vgl. Ziff. 7.4) für die TK verantwortlich und hat sämtliche diesbezügliche Pflichten, insbesondere im Sinne von Verkehrssicherungspflichten, zu erfüllen und einzuhalten (nachfolgend insgesamt: „Verkehrssicherungspflichten“). Verantwortung und Verkehrssicherungspflichten des Kunden enden ausnahmsweise schon vor Abholung der TK durch PöKa Service GmbH, wenn der Zeitraum gemäß Ziff. 7.4 überschritten wird, es sei denn es wurde ein längerer Zeitraum bis zur Abholung vereinbart oder der Kunde hat die Überschreitung des Zeitraums zu vertreten. Im Zuge seiner Verkehrssicherungspflichten hat der Kunde unter anderem alle Vorkehrungen zu treffen, um durch die TK verursachte Schäden, insbesondere an Rechtsgütern Dritter zu vermeiden. Er hat die TK insbesondere vor Aufschlagen der Türen, etwa durch sicheres Verriegeln mittels von PöKa Service GmbH dem Kunden auf Anfrage zur Verfügung gestellter Schlösser (kostenpflichtig) oder in sonstiger geeigneter Weise, hinreichend zu sichern. Er hat die TK zudem stets in ausreichender Weise vor Kippen, etwa bedingt durch Witterungseinflüsse (insbesondere starken Wind, Sturm, etc.) hinreichend zu sichern (je nach TK-Modell, Umgebung und Bodenbeschaffenheit z.B. Befestigung, Beschwerung, Bodenverankerung, etc.). Der Kunde ist sich bewusst, dass durch umfallende TK erhebliche Schäden an Rechtsgütern Dritter entstehen können, für welche er im Falle einer unzureichenden Sicherung einzustehen hat (vgl. hierzu auch Ziffer 3.12 dieser AGB). Er hat alle Vorkehrungen zu treffen, derartige Schäden zu vermeiden. Neben einer hinreichenden Sicherung, wie vorstehend beschrieben, hat der Kunde auch den Standort der TK entsprechend auszuwählen (ebenerdig, idealerweise und sofern möglich mit Rücken an befestigte Wand, etc.) und die TK, insbesondere bei drohenden Unwettern, starken Winden, Stürmen, etc., rechtzeitig zeitweise umzustellen, sei es zwecks Herstellung besserer Voraussetzungen für eine hinreichende Absicherung, Bodenverankerung, etc. oder zur Herstellung eines hinreichenden Abstands von Rechtsgütern Dritter. Auf Anfrage des Kunden unterstützt PöKa Service GmbH diesen bei etwaig zu ergreifenden Sicherungsmaßnahmen (je nach Maßnahme kostenpflichtig) und/oder Informationen hierzu, wobei die Verantwortung für eine ausreichende Sicherung auch im Falle einer solchen Unterstützung durch PöKa Service GmbH ausschließlich bei dem Kunden verbleibt. Der Kunde hat PöKa Service GmbH unverzüglich zu unterrichten, wenn TK umgestoßen werden oder wegen unzureichender Sicherung oder aus sonstigen Gründen umfallen. Der Kunde hat PöKa Service GmbH zudem unverzüglich zu informieren, sollte er sich nicht in der Lage sehen, die TK auf vorbeschriebenem Wege ausreichend gegen die genannten Witterungseinflüsse zu sichern. Die Einstandspflicht des Kunden gegenüber Dritten (vgl. hierzu auch Ziffer 3.12 dieser AGB) und die Pflicht des Kunden, PöKa Service GmbH sämtliche hierdurch entstehende Schäden zu erstatten (etwa für Aufstellen und/oder Reinigung umgefallener TK anfallende Kosten), sofern dies auf einer schuldhaften Verletzung von Verkehrssicherungspflichten des Kunden nach Maßgabe dieser AGB beruht, bleibt hiervon unberührt. Insofern ist PöKa Service GmbH berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die zur Wiederherstellung eines verkehrsgemäßen Zustands erforderlichen Maßnahmen (insbesondere Aufstellen und Reinigung der TK) auf Kosten des Kunden (s. vorstehend) zu veranlassen. Eine Kostenerstattungspflicht des Kunden nach Maßgabe des Vorstehenden besteht auch dann, wenn PöKa Service GmbH nicht durch den Kunden, sondern Dritte über die umgefallenen TK informiert wurde.

3.12 Der Kunde haftet für sämtliche Schäden, die während des in Ziff. 3.11 Satz 1 beschriebenen Zeitraums durch eine schuldhafte Verletzung der Verkehrssicherungspflichten oder sonstiger Pflichten des Kunden an Rechtsgütern Dritter verursacht werden. Sofern Dritte Schäden nach Maßgabe vorstehenden Satzes unmittelbar gegenüber PöKa Service GmbH geltend machen, hat der Kunde PöKa Service GmbH hiervon vollumfänglich freizustellen. Ungeachtet dessen ist PöKa Service GmbH in einem solchem Fall berechtigt, die Kontaktdaten des Kunden unter Hinweis auf dessen Verkehrssicherungspflicht unter Einhaltung datenschutzrechtlicher Bestimmungen an Dritte herauszugeben.

3.13 Der Kunde hat in eigener Verantwortung auch dafür Sorge zu tragen, dass mit der Platzierung der TK an dem vertraglich vereinbarten Ort und/oder deren Nutzung keine Beeinträchtigungen an Rechtsgütern Dritter (insbesondere Eigentum) einhergehen. Sofern solche Beeinträchtigungen drohen, hat er rechtzeitig im Vorfeld eine entsprechende Genehmigung des Dritten einzuholen. Falls eine solche Genehmigung nicht erfolgt, hat der Kunde PöKa Service GmbH hierüber unverzüglich schriftlich zu informieren und mit PöKa Service GmbH Alternativen abzustimmen. Ziffer 3.12 gilt entsprechend. Weitergehende Ansprüche von PöKa Service GmbH bleiben unberührt.

3.14 Die Parteien halten klarstellend fest, dass etwaig im Vorfeld des Vertragsschlusses von Seiten PöKa Service GmbH dem Kunden gegenüber mündlich erteilte und/oder diesem elektronisch oder in Schrift- oder Textform überlassene Informationen, insbesondere zu einzelnen Voraussetzungen und Anforderungen die Aufstellung der TK betreffend, im Rahmen dieser AGB geregelte Pflichten, Verantwortlichkeiten und Haftung des Kunden in keiner Weise einschränken und diese unberührt lassen, es sei denn, diese sind in diesem Zuge ausdrücklich abbedungen worden.

Anforderungen an Standort/Abstellplatz/Anlieferung

3.15 Der Vertragsgegenstand ist an dem zwischen Kunde und PöKa Service GmbH vereinbarten Standort (nachfolgend: „Standort“ oder „Abstellplatz“) aufzustellen. Der Kunde hat für eine ausreichende und geeignete Untergrundbeschaffenheit und die Anfahrbarkeit des Standorts für Fahrzeuge bis zu 9,5 t (bis mindestens 3 m Entfernung – oder näher – zum Standort) Sorge zu tragen. Der Kunde ist verpflichtet, PöKa Service GmbH im Hinblick auf den Standort rechtzeitig mit einer hinreichend konkreten Adressangabe auszustatten und den von ihm dort vorgesehenen konkreten TK-Abstellplatz genau zu lokalisieren, entweder durch rechtzeitige und deutliche Kennzeichnung vor Ort oder ausreichend konkrete Beschreibung des exakten TK-Abstellplatzes in Ergänzung zur Adressangabe. Etwaige Kosten, Schäden, etc. die dadurch entstehen, dass die TK aufgrund einer unzureichenden oder falschen Beschreibung oder mangels objektiver Eignung des beschriebenen Abstellplatzes nicht an dem von dem Kunden vorgesehenen Abstellplatz aufgestellt werden, hat der Kunde zu tragen. Dies gilt auch für Kosten, Gebühren, Bußgelder, etc., die in einem solchen Fall aufgrund einer für den tatsächlichen Abstellplatz nicht bestehenden Genehmigung entstehen bzw. erhoben werden. Entsprechendes gilt für sonstige Fälle, in denen aufgrund eines von dem Kunden zu vertretenden Umstandes die TK nicht ausgeliefert werden können bzw. der Kunde diese nicht annimmt (Annahmeverzug). Die Erstattungspflicht des Kunden erfasst auch durch eine etwaig notwendige Einlagerung anfallende Kosten. Die Haftung des Kunden für den Fall, dass die TK auf einem auf seine Vorgabe hin vereinbarten, aber nicht geeigneten Abstellplatz aufgestellt werden, bleibt hiervon unberührt. Die Parteien sind sich einig, dass weder PöKa Service GmbH noch das mit der Lieferung beauftragte Transportunternehmen zu einer Prüfung der Eignung des vereinbarten Abstellplatzes verpflichtet sind. Die Verbringung des Vertragsgegenstandes an einen anderen Einsatzort ist nicht ohne vorherige Genehmigung in Textform von PöKa Service GmbH gestattet, Ziff. 3.15 Satz 2 gilt im Falle eines anderen Einsatzortes entsprechend. Die Verbringung des Vertragsgegenstandes ins Ausland ist nicht gestattet. Der neue Standort ist bei Einholung der Genehmigung mitzuteilen. Ziffer 4.4 bleibt hiervon unberührt.

3.16 Sofern der Kunde den An- und/oder Abtransport des Vertragsgegenstands selbst vornimmt, ist er für die fachgerechte Ausführung verantwortlich. Er haftet PöKa Service GmbH für alle von ihm zu vertretenden Schäden oder Verlust des Vertragsgegenstands. Die Vorgaben zu Anfahrbarkeit, Beschaffenheit des Untergrundes, etc. gemäß Ziff. 3.15 Satz 2 sowie zur Haftung des Kunden bei Nichteinhaltung der Vorgaben gemäß Ziff. 3.15 Satz 4 gelten entsprechend.

Sonstige Pflichten und Bestimmungen

3.17 Die Untervermietung oder sonstige Gebrauchsüberlassung an Dritte ist nicht gestattet.

3.18 Sollten Dritte den Vertragsgegenstand durch Pfändung beschlagnahmen oder sonstige Rechte an ihm geltend machen oder diesen in Besitz nehmen, ist der Kunde verpflichtet, PöKa Service GmbH hierüber schriftlich (ausreichend per E-Mail oder Telefax) innerhalb von spätestens drei (3) Kalendertagen zu benachrichtigen, vorab – soweit möglich – den oder die Dritten auf das Eigentum von PöKa Service GmbH hinzuweisen; wird ein solcher Hinweis erteilt, so wird PöKa Service GmbH hierüber sofort informiert. Der Kunde hat PöKa Service GmbH sämtliche Kosten zur Wiedererlangung des Vertragsgegenstandes zu ersetzen, sofern er die oben aufgeführten Maßnahmen zu vertreten hat; das beinhaltet auch die Zahlung von Rechtsverfolgungskosten sowie angemessener Vorschüsse hierauf.

3.19 Der Entsorgungsservice bei Toilettenkabinen findet auf Basis gesondert zwischen Kunden und PöKa Service GmbH zu treffender Vereinbarung statt. Ziffer 3.15 Satz 2 gilt entsprechend.

3.20 Erforderliche Versorgungsanschlüsse stellt der Kunde.

3.21 Die Kosten für Transport, Ladung und Entsorgungsservice werden dem Kunden, soweit nicht abweichend vereinbart, gesondert zum Mietpreis für die TK berechnet.

3.22 Verfügt die TK über ein integriertes Tanksystem und hat PöKa Service GmbH diesbezüglich Serviceleistungen vertraglich übernommen, erfolgt die Befüllung im Rahmen des vereinbarten Serviceintervalls. Dem Kunden ist bewusst, dass es sich hierbei um Brauchwasser, keinesfalls Trinkwasser handelt. Auch insoweit ist seitens des Kunden die Fristsicherung nach Maßgabe von Ziffer 3.10 (vgl. dort insbesondere Sätze 2 und 3) zu beachten.

3.23 Sofern der Kunde die TK auf von PöKa Service GmbH hierfür zur Verfügung gestellten TK-Anhänger selbst abholen will, wobei sich etwaige Kosten nach dem diesbezüglichen Angebot von PöKa Service GmbH richten, hat er hierbei insbesondere die Einhaltung folgender Vorgaben sicherzustellen, und zwar unabhängig davon, ob der Kunde selbst oder ein von ihm beauftragter Dritter die TK nebst TK-Anhänger abholt:

- Das Vorhandensein einer gültigen und das entsprechende Fahrzeug nebst TK-Anhänger umfassenden Fahrerlaubnis des betreffenden Fahrers sowie Mitführen aller hierfür nach den einschlägigen gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen erforderlichen Dokumente;
- Fahrtauglichkeit des betreffenden Fahrers nach Maßgabe aller einschlägigen gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen;
- Eignung des von dem betreffenden Fahrer für die Abholung der TK nebst TK-Anhänger eingesetzten Fahrzeugs (auf Anfrage des Kunden wird PöKa Service GmbH diesem im Vorfeld der Abholung alle hierfür erforderlichen Daten (Gewicht, Maße, etc.) mitteilen) und Zulässigkeit des (Gesamt-)Gespanns nach Maßgabe aller einschlägigen gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen.

Im Falle einer schuldhaften Verletzung der vorstehenden Pflichten gilt Ziffer 3.12 entsprechend. Der Kunde haftet zudem – auch im Wege der Freistellung – für alle im Zusammenhang mit der Nutzung des TK-Anhängers anfallenden Gebühren, Mautkosten, Abgaben, Bußgelder, Strafen, etc. Im Übrigen haftet der Kunde PöKa Service GmbH für alle während der Zeit der Nutzung des TK-Anhängers hieran entstandenen Schäden, es sei denn, er hat diese nicht zu vertreten.

4. Service- und sonstige Dienstleistungen

4.1 Sofern gemäß Auftragsbestätigung vereinbart, schuldet PöKa Service GmbH neben der Gewährung des Gebrauchs an dem Vertragsgegenstand und dessen Anlieferung auch damit im Zusammenhang stehende Dienstleistungen (nachfolgend „Service-Leistungen“). Der Umfang der Service-Leistungen richtet sich nach der vertraglichen Vereinbarung im Einzelfall. Soweit in diesem Zuge nicht anderweitig vereinbart, unterscheidet PöKa Service GmbH grundsätzlich zwischen Voll- und Teil-Service. Haben die Parteien den Voll-Service vereinbart, schuldet PöKa Service GmbH vorbehaltlich anderweitiger ausdrücklicher Vereinbarungen die Innen- und Außenreinigung der TK, die Entsorgung des Fäkalientanks, die Neubestückung des Sanitärkonzentrats und der Verbrauchsmittel. Haben die Parteien den Teil-Service vereinbart, schuldet PöKa Service GmbH vorbehaltlich anderweitiger ausdrücklicher Vereinbarungen die Trockenreinigung der TK und die Neubestückung der Verbrauchsmaterialien.

4.2 Darüberhinausgehende (auch aus fachlichem Ermessen notwendige) Dienstleistungen werden gesondert berechnet.

4.3 Die Gestellung von für die Erbringung der Service-Leistungen notwendigen Maschinen, Geräten, Reinigungs- und Pflegemitteln erfolgt, sofern nicht im Einzelfall anders vereinbart, durch PöKa Service GmbH.

4.4 Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass der Vertragsgegenstand am Abstellplatz (vgl. Ziff. 3.15) in dem zur Erbringung der Service-Leistungen erforderlichen Umfang jederzeit zugänglich ist, so dass die Service-Leistungen allenfalls mit nur unerheblichem Zusatzaufwand störungsfrei erbracht werden können. Dies umfasst auch und insbesondere die barrierefreie Zuwegung der TK für die Service-LKW bis zu einem Abstand von 5 Metern an die TK und den Zugang zum Innenraum der TK. Der Kunde hat alles zu unterlassen, was den Zugang zur TK verhindert oder erschwert, insbesondere eine Behinderung durch Türen, Tore, Absätze, Mauern, Zäune, Hecken, Schüttungen, sonstige Warenlagerungen und haltende bzw. parkende PKW sowie LKW. Weitergehende Vorgaben im Hinblick auf Anfahrbarkeit und Beschaffenheit des Standorts (vgl. insbesondere Ziffern 3.15f.) bleiben hiervon unberührt.

Ist es PöKa Service GmbH mangels Zugänglichkeit des Vertragsgegenstands nach Maßgabe des Vorstehenden nicht möglich, die Service-Leistungen zu erbringen, entfällt die Pflicht von PöKa Service GmbH zur und der Anspruch des Kunden auf Erbringung der entsprechenden Service-Leistungen ersatzlos. Der Anspruch von PöKa Service GmbH auf Vergütung der jeweiligen Service-Leistung bleibt hiervon unberührt, ein Anspruch des Kunden auf Rückerstattung oder Gutschrift bei bereits gezahlter Vergütung ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht, wenn der Kunde für die nicht mögliche Leistungserbringung nach Maßgabe des Vorstehenden nicht oder zumindest nicht weit überwiegend verantwortlich ist.

4.5 Der Kunde hat die vertragsgemäße Erbringung der Service-Leistungen durch PöKa Service GmbH unverzüglich nach Kenntnis von deren Erbringung, spätestens jedoch 14 Kalendertage nach Erhalt der Rechnung hierüber, sorgfältig zu überprüfen und, zumindest im Falle offensichtlicher Mängel der Service-Leistungen, eine etwaige nicht vertragsgemäße Erbringung binnen vorgenannter Frist gegenüber PöKa Service GmbH in Textform zu rügen. Offensichtlich sind solche Mängel, die so offen zutage treten, dass sie auch einem nicht fachkundigen Durchschnittskunden ohne besondere Aufmerksamkeit auffallen. Unterlässt der Kunde eine solche Mitteilung binnen genannter Frist, entfallen jegliche Ansprüche des Kunden wegen nicht oder nur unzureichend erbrachter oder in sonstiger Weise fehlerhafter Service-Leistung, soweit auf offensichtlichen Mängeln beruhend. Die Ausnahmetatbestände gemäß Ziffer 11.1 Satz 2 (a) – (e) gelten entsprechend.

5. Rügepflicht und Mängelhaftung, Wasserqualität

5.1 Der Kunde prüft den Vertragsgegenstand bei Anlieferung auf Mängelfreiheit und Betriebsbereitschaft und rügt diese ggf. unverzüglich. Etwaig festgestellte Mängel/Schäden hat der Kunde in aussagekräftiger Weise zu protokollieren und PöKa Service GmbH hierüber unverzüglich zu unterrichten. Die Beweislast, dass im Falle nach Rückgabe der Mietsache von PöKa Service GmbH festgestellte Mängel, Schäden und/oder Fehlmengen, die nicht von dem Kunden nach Anlieferung gemäß dem Vorstehenden protokolliert und angezeigt wurden, nicht während des Verbleibs des Vertragsgegenstands beim Kunden entstanden sind, liegt beim Kunden.

5.2 Ziffer 5.1 Sätze 1 und 2 gelten entsprechend im Falle während der Mietzeit auftretender Schäden und Mängel, und zwar unabhängig von deren Verursachung. Ziffer 5.4 bleibt hiervon unberührt. Soweit hinsichtlich am Vertragsgegenstand während der Mietzeit entstandener Schäden oder Fehlmengen eine strafrechtliche Relevanz in Betracht zu ziehen ist (insbesondere Sachbeschädigung/Vandalismus/Graffiti/Diebstahl u.ä.), muss dies von dem Kunden bei der örtlichen Polizeibehörde angezeigt werden. Binnen 10 Kalendertagen hat der Kunde PöKa Service GmbH alle erforderlichen Unterlagen, insbesondere eine Kopie der Strafanzeige, etwaige Schadensberichte, etc. zu übermitteln. Weitergehende Mitteilungspflichten des Kunden nach Maßgabe dieser AGB bleiben hiervon unberührt.

5.3 Erfolgt die Anzeige etwaiger Mängel durch den Kunden nach Maßgabe von Ziffer 5.1 Sätze 1 und 2 dieser AGB nicht unverzüglich oder unterlässt der Kunde die Anzeige, so ist er PöKa Service GmbH zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Soweit PöKa Service GmbH infolge der verspäteten oder unterlassenen Anzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, ist der Kunde insoweit weder zur Minderung noch zum Schadensersatz und/oder Kündigung berechtigt.

5.4 Eine Behebung von Mängeln, Schäden und Fehlmengen während und nach der Mietzeit, unabhängig von deren Verursachung und Zeitpunkt des Auftretens, ist ausschließlich Sache von PöKa Service GmbH. Eine Haftung des Kunden für hierdurch entstehende Kosten und sonstige Schäden besteht nach Maßgabe der diesbezüglichen Bestimmungen dieser AGB. Gewährleistungsansprüche des Kunden bestehen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen, soweit im Rahmen dieser AGB nicht hiervon abweichende Regelungen getroffen wurden.

5.5 PöKa Service GmbH weist ausdrücklich darauf hin, dass im Falle der Vermietung von Toiletten mit Wassertank die Befüllung des Tanks mit Wasser nur auf Wunsch des Kunden und nur sofern dies unter Berücksichtigung der konkreten Gegebenheiten (Örtlichkeit, Witterung, etc.) möglich ist, erfolgt und dass dieses Wasser keine Trinkwasserqualität hat. Für Verunreinigungen, die nach der Anlieferung des Wassers entstehen, haftet PöKa Service GmbH nicht, es sei denn, PöKa Service GmbH hat diese zu vertreten. Wird der Wassertank im Rahmen des Reinigungsrhythmus durch PöKa Service GmbH aufgefüllt, so geschieht dies ausschließlich auf Wunsch und Risiko des Kunden. Die vorstehenden Sätze 1 und 2 gelten dann entsprechend.

6. Mietdauer/Stilllegung

6.1 Die Mietzeit beginnt zum vereinbarten Datum, abweichend davon mit der tatsächlichen Auslieferung, sofern der Vertragsgegenstand verspätet ausgeliefert wird und PöKa Service GmbH diese Verspätung zu vertreten hat. Etwaige weitergehende Ansprüche des Kunden bleiben hiervon unberührt.

6.2 Bei TK-Dauermietverträgen (vgl. Ziff. 12.2) beträgt die Mindestmietdauer vier (4) Wochen. Nach Ablauf der Mindestmietdauer läuft der Vertrag, sofern die Parteien kein Mietende vereinbart haben, auf unbestimmte Zeit und kann von beiden Parteien mit einer Frist von einer (1) Woche zum Ende einer Kalenderwoche (Sonntag), erstmalig zum Ablauf der Mindestmietdauer, ordentlich gekündigt werden. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt. Jede Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.

6.3 PöKa Service GmbH ermöglicht nach billigem Ermessen und in Abstimmung mit dem Kunden die vorübergehende Stilllegung des Mietverhältnisses im Rahmen der Langzeitvermietung aufgrund saisonaler Gegebenheiten. Die beabsichtigte Stilllegung samt Datum der Wiederinbetriebnahme ist PöKa Service GmbH eine (1) Woche vor dem gewünschtem Stilllegungszeitraum anzuzeigen.

6.4 Die Mietzeit endet zum vereinbarten Termin.

6.5 Für den Zeitraum der Weiternutzung des Vertragsgegenstands nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit und/oder wenn der Vertragsgegenstand auf Grund eines Umstandes, den der Kunde zu vertreten hat, nicht rechtzeitig von PöKa Service GmbH abgeholt werden kann, besteht der Anspruch auf Mietzinszahlung fort.

7. Rückgabe der TK, Gefahrtragung

7.1 Die vorzeitige Rückgabe von Vertragsgegenständen befreit den Kunden nicht von seinen Vertragspflichten, es sei denn, diese beruht auf einer von PöKa Service GmbH zu vertretenden vorzeitigen Kündigung.

7.2 Der Kunde ist verpflichtet, den Vertragsgegenstand (ggf. einschließlich Zubehör) fristgemäß und in ordnungsmäßigem Zustand zurückzugeben.

7.3 Der Kunde trägt die Kosten für die von ihm zu vertretenden Schäden und Wartungsbedürftigkeit des Vertragsgegenstandes.

7.4 Schuldet PöKa Service GmbH die Abholung des Vertragsgegenstandes, so erfolgt diese, soweit im Einzelfall nicht anders vereinbart, innerhalb von zehn (10) Arbeitstagen nach Vertragsbeendigung (nachfolgend: „TK-Abholung“).

7.5 Der Nachweis ordnungsgemäßer Rückgabe obliegt dem Kunden, soweit nicht PöKa Service GmbH die Abholung schuldet.

7.6 Der Kunde hat zum Zeitpunkt des Mietendes, unter Berücksichtigung von Ziffer 7.4, zum Zwecke der Abholung des Vertragsgegenstands durch PöKa Service GmbH oder einen von PöKa Service GmbH beauftragten Dritten eine Verfügbarkeit des Vertragsgegenstands in dem gesamten relevanten Zeitraum sicherzustellen. Der Kunde hat PöKa Service GmbH zudem rechtzeitig vor Mietende über den genauen Standort des Vertragsgegenstands zu unterrichten, zumindest wenn dieser vom Ort der Anlieferung abweicht. Ziffer 3.15 Sätze 2 ff. (insbesondere Vorgaben zur Konkretisierung des Standorts und Anfahrbarkeit) gelten entsprechend.

8. Zahlungsbedingungen

8.1 Rechnungen sind sofort ohne Abzug zahlbar.

8.2 Bei TK-Dauermietverträgen (vgl. Ziff. 12.2) erfolgt die Abrechnung, soweit im Einzelfall nicht abweichend vereinbart, vierwöchentlich im Voraus. Angefangene Kalenderwochen werden voll berechnet. Ungeachtet des Vereinbarten ist PöKa Service GmbH jederzeit auch zu einer späteren Rechnungsstellung, etwa monatlich rückwirkend, berechtigt.

8.3 Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Kunden oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Eine Zurückbehaltung von Entgelten ist ausgeschlossen, soweit das Zurückbehaltungsrecht nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

8.4 Bei Überschreitung der Zahlungsfrist stehen PöKa Service GmbH spätestens dreißig (30) Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu, es sei denn, der Kunde hat die Überschreitung nicht zu vertreten.

8.5 Im Falle des Zahlungsverzugs steht PöKa Service GmbH zudem im Hinblick auf eigene Leistungen ein Zurückbehaltungsrecht zu. PöKa Service GmbH ist für die Dauer des Zahlungsverzuges insbesondere berechtigt, etwaig geschuldete Reinigungs- und Entsorgungsleistungen einzustellen. Der Kunde hat in diesem Fall selbst für eine fachgerechte Entsorgung und Reinigung Sorge zu tragen. Für Schäden, die während des Zahlungsverzugs des Kunden durch nicht oder nicht fachgemäße Entsorgung oder Reinigung entstehen, haftet ausschließlich der Kunde, es sei denn die nicht fachgerechte Entsorgung oder Reinigung erfolgt trotz Zahlungsverzug des Kunden durch PöKa Service GmbH. Der Kunde hat PöKa Service GmbH von sämtlichen hieraus resultierenden Ansprüchen Dritter freizustellen, es sei denn, er hat die Nicht- oder nicht fachgerechte Entsorgung/Reinigung nicht zu vertreten. Die Freistellung betrifft auch etwaig behördliche Bußgelder oder sonstige aufgrund der vorstehend geschilderten Umstände gegen PöKa Service GmbH verhängte Strafen. Etwaige weitergehende Ansprüche von PöKa Service GmbH für den Fall des Zahlungsverzugs des Kunden, z.B. die außerordentliche Kündigung des Vertrages, bleiben hiervon unberührt.

9. Kündigung aus wichtigem Grund

Beide Parteien können den Vertrag fristlos aus wichtigem Grunde gem. § 543 BGB kündigen.

10. Selbstbelieferungsvorbehalt und Höhere Gewalt

10.1 Erhält PöKa Service GmbH aus von PöKa Service GmbH nicht zu vertretenden Gründen für die Erbringung vertragsgegenständlicher Lieferungen und/oder Leistungen dafür erforderliche Lieferungen und/oder Leistungen von Lieferanten oder Dienstleistern trotz ordnungsgemäßer und ausreichender Eindeckung und Beauftragung vor Vertragsabschluss mit dem Kunden nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig, wird PöKa Service GmbH den Kunden unverzüglich schriftlich informieren. In diesem Fall ist PöKa Service GmbH berechtigt, nach ihrer Wahl die Liefer- und Leistungsfristen unter entsprechender Befreiung des Kunden von hiervon betroffenen Gegenleistungspflichten um die entsprechende Dauer zu verlängern oder bei nicht nur kurzfristiger Hinderung von mehr als 30 Tagen ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, soweit PöKa Service GmbH der vorstehenden Informationspflicht nachgekommen ist und nicht das Beschaffungsrisiko oder eine Liefer- bzw. Leistungsgarantie übernommen hat. Schadensersatzansprüche des Kunden und jede sonstige Haftung von PöKa Service GmbH sind in diesem Fall ausgeschlossen.

10.2 Ziffer 10.1 gilt entsprechend zugunsten PöKa Service GmbH in Fällen von höherer Gewalt von nicht unerheblicher Dauer (d.h. mit einer Dauer von länger als 1 Woche). Fälle höherer Gewalt sind insbesondere schwerwiegende Beeinträchtigungen im Gesundheitssektor (z.B. Pandemie, Epidemie, Seuche), inkl. Covid19, Naturkatastrophen (z.B. Sturm, Hochwasser, Erdbeben), Arbeitskämpfe, Betriebsstörung, Streik, Unruhen, kriegerische Auseinandersetzungen oder Akte terroristischer Gewalt, unverschuldete Energie-, Transport-, Rohstoff- und/oder Materialmangelengpässe, behördliche Eingriffe, unverschuldete Betriebshinderungen – z.B. durch Feuer-, Wasser- und Maschinenschäden – sowie alle sonstigen Behinderungen, die bei objektiver Betrachtungsweise nicht von PöKa Service GmbH verschuldet herbeigeführt worden sind.

11. Schadensersatz

11.1 PöKa Service GmbH haftet grundsätzlich nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit von ihr und ihren gesetzlichen Vertretern und Erfüllungsgehilfen. Die Haftung von PöKa Service GmbH und die ihrer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen für leichte Fahrlässigkeit ist daher ausgeschlossen, sofern es sich nicht um
(a) die Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten, also solcher, deren Erfüllung den Vertrag prägt und auf die der Kunde vertrauen darf,
(b) die Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit,
(c) die Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit einer Leistung, für das Vorhandensein eines Leistungserfolges oder für ein Beschaffungsrisiko,
(d) Verzug, soweit ein fixer Liefer- und/oder fixer Leistungszeitpunkt im Sinne eines echten Fixgeschäfts vereinbart war,
(e) Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz oder sonstige Fälle zwingender gesetzlicher Haftung
handelt.

11.2 Sofern PöKa Service GmbH oder ihren Erfüllungsgehilfen nur leichte Fahrlässigkeit zur Last fällt und kein Fall vorstehender Ziff. 11.1, dort (b) bis (e) vorliegt, haftet PöKa Service GmbH auch bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden.

11.3 Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in den vorstehenden Ziffern vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt auch für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.

11.4 Ausgeschlossen ist insbesondere auch eine Haftung für Schäden, die ausschließlich aufgrund ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung, insbesondere der Nichtbeachtung der den TK beigefügten oder darauf angebrachten Nutzungshinweisen oder sonstigen produktbezogenen Informationen oder aufgrund von Änderungen, Reparaturen oder Reparaturversuchen des Kunden, eines Kunden des Kunden oder von dem Kunden oder dessen Kunden beauftragten Dritten entstanden sind.

11.5 Soweit dem Kunden nach Maßgabe dieser Ziffer 11. Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese in einem Jahr ab Entstehung des Anspruchs, Ziffer 11.1 (a) bis (e) gilt entsprechend. § 548 Abs. 2 BGB bleibt hiervon unberührt.

12. Stornierung / Gebühren

12.1 Im Falle einer vorzeitigen Stornierung des Vertrages durch den Kunden hat dieser PöKa Service GmbH Stornogebühren nach Maßgabe nachfolgender Staffel zu erstatten (nachstehend: Stornogebühren), es sei denn, die Stornierung ist durch PöKa Service GmbH veranlasst.

Tage / %
≥ 8 Tage: 10,00 %
≥ 1 Tag: 25,00 %
0 Tage: 50,00 %

12.2 Vorstehende Tagesangaben beziehen sich auf die Anzahl der Tage vor vereinbartem Vertragsbeginn, wobei „0 Tage“ einer Stornierung am Tag des Vertragsbeginns entspricht. Die Stornogebühren werden bei Events auf Basis des Netto-Angebotspreises kalkuliert, im Falle von Dauermietverträgen auf Basis des für die vereinbarte Mindestmietzeit geltenden Netto-Mietzinses. Bei „Dauermietverträgen“ im vorstehenden Sinne handelt es sich um alle TK-Mietverträge mit einer Mietdauer von mindestens einem (1) Monat (zumindest im Regelfall ohne Festlegung eines fest datierten Mietendes), bei Mietverträgen zu „Events“ um alle sonstigen TK-Mietverträge, insbesondere solche mit fest vereinbartem Mietende und Rechnungsbetrag sowie einmaliger Fakturierung des Rechnungsbetrages.

12.3 Die Geltendmachung weitergehender Schäden, unter der Anrechnung von Stornogebühren, bleibt vorbehalten.

12.4 Dem Kunden bleibt der Nachweis, dass PöKa Service GmbH ein geringerer oder kein Schaden entstanden ist, unbenommen.

13. Verzicht auf Papierrechnungen

Durch den Verzicht auf Papierrechnungen sparen wir Kosten, Zeit und sind nachhaltiger durch die Vermeidung unnötigen Papierverbrauchs; daher nehmen wir für den vom Kunden gewünschten Versand von Papierrechnungen eine Gebühr in Höhe von EUR 2,00 zzgl. jeweils geltender Mehrwertsteuer.

14. Rechtswahl

Auf die vertraglichen Beziehungen zwischen Kunde und PöKa Service GmbH findet deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung. Von dieser Rechtswahl ausgenommen sind im Falle des Vertragsschlusses mit einem Verbraucher die zwingenden Verbraucherschutzvorschriften des Landes, in dem der Kunde seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

B. Besondere Bestimmungen für Verbraucher

15. Widerruf

Die folgende Widerrufsbelehrung gilt für außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge und bei Fernabsatzverträgen:

Widerrufsbelehrung

Widerrufsrecht

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.

Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses.

Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns (über die PöKa Service GmbH, Up´n Tummel 15, 49451 Holdorf, mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. ein mit der Post versandter Brief oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular (siehe unten, Ziffer 16. dieser AGB) verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist.

Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

Folgen des Widerrufs

Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrages bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.

Wir holen die Waren ab.

Sie müssen für einen etwaigen Wertverlust der Waren nur aufkommen, wenn dieser Wertverlust auf einen zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise der Waren nicht notwendigen Umgang mit Ihnen zurückzuführen ist.

Haben Sie verlangt, dass die Dienstleistungen oder Lieferung von Wasser während der Widerrufsfrist beginnen soll, so haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrages unterrichten, bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht.

16. Widerrufsmuster

Muster-Widerrufsformular

Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, dann füllen Sie bitte dieses Formular aus und senden Sie es zurück.

- An PöKa Service GmbH, Up´n Tummel 15, 49451 Holdorf
- Hiermit widerrufe(n) ich/wir (*) den von mir/uns (*) abgeschlossenen Vertrag über die Bestellung der folgenden Waren (*)/die Erbringung der folgenden Dienstleistung (*)
- Bestellt am (*)/erhalten am (*)
- Name des/der Verbraucher(s)
- Anschrift des/der Verbraucher(s)
- Unterschrift des/der Verbraucher(s) (nur bei Mitteilung auf Papier)
- Datum

(*) Unzutreffendes streichen

C. Besondere Bestimmungen für Unternehmer

17. Rahmenvereinbarung

Diese AGB gelten – sofern der Kunde kein Verbraucher ist – in ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für künftige Verträge über derartige Lieferungen oder Angebote an den Kunden, ohne, dass PöKa Service GmbH in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müsste.

18. Preisanpassung

18.1 PöKa Service GmbH fakturiert branchenübliche Preiszuschläge (insbesondere Maut- und Dieselkosten, CO2-Steuer, Klärwerksgebühren etc.; nachfolgend insgesamt „Preiszuschläge“ genannt) nach Maßgabe von Ziffer 18.2 an den Kunden weiter.

18.2 Die Weiterfakturierung der Preiszuschläge nach 18.1 wird aus Kostengründen und zur Minimierung des Verwaltungsaufwandes pauschal in Rechnung gestellt. Die jeweils aktuelle Höhe der pauschalen Aufschläge entnehmen Sie der jeweiligen Auftragsbestätigung oder erfragen Sie direkt bei Ihrem Ansprechpartner bei PöKa Service GmbH. Die Fakturierung an den Kunden erfolgt, da es sich um eine Mischkalkulation handelt, unabhängig davon, ob die entsprechend auf der Rechnung ausgewiesenen Kostenstellen faktisch anfallen. Der Nachweis wesentlich geringerer Kosten durch den Kunden ist jederzeit möglich.

18.3 Tritt nach Vertragsschluss eine Erhöhung von Materialherstellungs- und/oder Material- und/oder Produktbeschaffungskosten, Lohn- und Lohnnebenkosten, Sozialabgaben sowie Energiekosten und Kosten durch Umweltauflagen und/oder Währungsregularien und/oder Zolländerung und/oder öffentliche Abgaben, wenn diese die Produktherstellungs- oder Beschaffungskosten oder Kosten der vertraglich vereinbarten Leistungen unmittelbar oder mittelbar beeinflussen, ein, so ist PöKa Service GmbH berechtigt, ihre Preise einseitig entsprechend anzupassen, wenn zwischen Vertragsabschluss und Erhöhung vorgenannter Kosten mehr als zwei Monate liegen. Eine Erhöhung im vorgenannten Sinne ist ausgeschlossen, soweit die Kostensteigerung bei einzelnen oder aller der vorgenannten Faktoren durch eine Kostenreduzierung bei anderen der genannten Faktoren in Bezug auf die Gesamtkostenbelastung für die Lieferung/Leistung aufgehoben wird. Reduzieren sich vorgenannte Kostenfaktoren, ohne dass die Kostenreduzierung durch die Steigerung anderer der vorgenannten Kostenfaktoren ausgeglichen wird, ist die Kostenreduzierung im Rahmen einer Preissenkung an den Kunden weiterzugeben.

Der Kunde ist im Falle einer Preiserhöhung nach Maßgabe des Vorstehenden zum Rücktritt von noch nicht vollständig erfüllten Verträgen (nur) berechtigt, wenn die Preiserhöhung mindestens 15 % über dem ursprünglichen Preis liegt. Er kann dieses Recht jedoch nur unverzüglich nach Mitteilung des erhöhten Preises geltend machen.

Kostenerhöhungen gemäß Ziff. 18.3 Absatz 1 sind nicht zu berücksichtigen, sofern sie bereits Gegenstand des Preiszuschlags gemäß Ziff. 18.1 sind.

19. Gerichtsstand, Erfüllungsort

19.1 Erfüllungsort für alle Verpflichtungen von PöKa Service GmbH und des Kunden ist der Sitz von PöKa Service GmbH, soweit nichts anderes bestimmt ist oder sich aus der Natur der Verpflichtung ein anderer Erfüllungsort ergibt.

19.2 Als ausschließlicher Gerichtsstand wird der Sitz von PöKa Service GmbH vereinbart. PöKa Service GmbH ist darüber hinaus berechtigt, Ansprüche an dem allgemeinen Gerichtsstand des Kunden geltend zu machen.

19.3 PöKa Service GmbH hat daneben die Wahl, alle sich aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden ergebenden Streitigkeiten nach der Schiedsgerichtsordnung der Internationalen Handelskammer (ICC) von einem oder mehreren gemäß dieser Ordnung ernannten Schiedsrichtern endgültig entscheiden zu lassen.

Auf Aufforderung des Kunden ist verpflichtet, vorstehendes Wahlrecht bezüglich eines bestimmten Rechtsstreits innerhalb einer Frist von einer Woche ab Zugang der Aufforderung durch Erklärung gegenüber dem Kunden auszuüben, wenn der Kunde gerichtliche Schritte gegen PöKa Service GmbH einleiten möchte.